Lärm-Auslösewerte (80 und 85 dB(A))
Die Auslösewerte der Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung legen fest, ab wann Gehörschutz bereitgestellt und benutzt werden muss. Beim Erreichen von 80 dB(A) im Tages-Lärmexpositionspegel muss der Arbeitgeber Gehörschutz zur Verfügung stellen. Ab 85 dB(A) muss er benutzt werden. Zusätzlich gelten Spitzenschalldruckpegel von 135 und 137 dB(C).
Wann ist das relevant?
Relevant für alle Betriebe mit Lärmarbeitsplätzen. Der Tages-Lärmexpositionspegel wird im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung ermittelt.
Quellen
- Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung (LärmVibrationsArbSchV), § 6
- DGUV: Gehörschützer, Fachinformation des IFA
- DGUV Fachbereich PSA: Häufig gestellte Fragen zum Sachgebiet Gehörschutz
- BGN: Anforderungen an den Schallschutz
Stand: · Diese Erklärung dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.

