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Lexikon

Lärm-Auslösewerte (80 und 85 dB(A))

Die Auslösewerte der Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung legen fest, ab wann Gehörschutz bereitgestellt und benutzt werden muss. Beim Erreichen von 80 dB(A) im Tages-Lärmexpositionspegel muss der Arbeitgeber Gehörschutz zur Verfügung stellen. Ab 85 dB(A) muss er benutzt werden. Zusätzlich gelten Spitzenschalldruckpegel von 135 und 137 dB(C).

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Wann ist das relevant?

Relevant für alle Betriebe mit Lärmarbeitsplätzen. Der Tages-Lärmexpositionspegel wird im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung ermittelt.

Die Werte im Überblick

  • Unterer Auslösewert: Tages-Lärmexpositionspegel 80 dB(A) und Spitzenschalldruckpegel 135 dB(C)
  • Oberer Auslösewert: Tages-Lärmexpositionspegel 85 dB(A) und Spitzenschalldruckpegel 137 dB(C)
  • Maximal zulässiger Expositionswert unter Berücksichtigung des Gehörschutzes: 85 dB(A) und 137 dB(C)

Bei der Bewertung der Auslösewerte wird die dämmende Wirkung eines persönlichen Gehörschutzes nicht berücksichtigt.

Was daraus folgt

  • Ab dem unteren Auslösewert muss der Arbeitgeber geeigneten Gehörschutz bereitstellen.
  • Ab dem oberen Auslösewert muss der Gehörschutz bestimmungsgemäß benutzt werden, und der Arbeitgeber muss die Benutzung kontrollieren.
  • Bei Überschreiten der oberen Auslösewerte ist ein Programm mit technischen und organisatorischen Lärmminderungsmaßnahmen aufzustellen, und Lärmbereiche sind zu kennzeichnen.
  • Personen mit anerkanntem Innenohrschaden müssen Gehörschutz bereits ab 80 dB(A) benutzen.

Auswahl des Gehörschutzes

Die Auswahl geeigneter Gehörschützer richtet sich nach der DGUV Regel 112-194 Benutzung von Gehörschutz.

Quellen

  • Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung (LärmVibrationsArbSchV), § 6
  • DGUV: Gehörschützer, Fachinformation des IFA
  • DGUV Fachbereich PSA: Häufig gestellte Fragen zum Sachgebiet Gehörschutz
  • BGN: Anforderungen an den Schallschutz