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Was ist der Unterschied zwischen Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit?

Im Betriebsalltag werden die Begriffe Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit oft synonym verwendet. In Stellenanzeigen, Unterweisungen und Gesetzestexten tauchen sie jedoch nebeneinander auf, und das hat einen Grund: Sie bedeuten nicht ganz dasselbe. Wer Verantwortung im Betrieb trägt, sollte den Unterschied kennen, denn davon hängt ab, welche Pflichten gelten und wer wofür zuständig ist. Dieser Ratgeber erklärt, was Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit bedeuten, wie sie zusammenhängen und welche Rechtsgrundlagen und Akteure dahinterstehen.

Arbeitsschutz: der Oberbegriff

Arbeitsschutz ist der Oberbegriff für alle Maßnahmen, die Beschäftigte bei der Arbeit vor Gefahren für Leben und Gesundheit schützen. Er umfasst zwei große Bereiche:

  • Arbeitssicherheit: Schutz vor Unfällen und akuten Gefahren
  • Gesundheitsschutz: Schutz vor Berufskrankheiten, arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren und Belastungen, zum Beispiel durch Ergonomie, Lärm, Gefahrstoffe oder psychische Belastung

Dazu zählt in einem weiteren Sinn auch der soziale Arbeitsschutz, etwa Regelungen zu Arbeitszeiten, Mutterschutz und Jugendarbeitsschutz.

Die zentrale Rechtsgrundlage ist das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG). Es verpflichtet den Arbeitgeber, die Arbeit so zu gestalten, dass Gefährdungen für Leben sowie physische und psychische Gesundheit möglichst vermieden und verbleibende Gefährdungen möglichst gering gehalten werden.

Arbeitssicherheit: der Teil, der Unfälle verhindert

Arbeitssicherheit ist ein Teilbereich des Arbeitsschutzes. Sie konzentriert sich auf die Unfallverhütung, also darauf, dass Beschäftigte sich bei der Arbeit nicht verletzen. Typische Themen der Arbeitssicherheit sind:

  • Maschinensicherheit und sichere Arbeitsmittel
  • Absturzsicherung und sichere Verkehrswege
  • Brandschutz und Notfallorganisation
  • Schutzeinrichtungen und sichere Arbeitsverfahren
  • persönliche Schutzausrüstung (PSA)

Als Faustregel gilt: Arbeitssicherheit fragt „Wie verhindern wir den Unfall?“, Gesundheitsschutz fragt „Wie verhindern wir, dass Arbeit auf Dauer krank macht?“. Der Arbeitsschutz verbindet beides.

Die Unterschiede im Überblick

  • Reichweite: Arbeitsschutz ist weiter gefasst, Arbeitssicherheit ein Teilbereich davon.
  • Schwerpunkt: Arbeitssicherheit zielt auf akute Gefahren und Unfälle, Gesundheitsschutz auf langfristige Belastungen und Erkrankungen.
  • Typische Maßnahmen: Bei der Arbeitssicherheit sind es Schutzeinrichtungen, Absturzsicherung und PSA, beim Gesundheitsschutz Ergonomie, Lärmminderung und arbeitsmedizinische Vorsorge.
  • Zuständige Fachleute: Für die Arbeitssicherheit ist vor allem die Fachkraft für Arbeitssicherheit zuständig, für den Gesundheitsschutz der Betriebsarzt.

Nicht zu verwechseln ist die Arbeitssicherheit außerdem mit der Arbeitsplatzsicherheit. Dabei geht es um den Schutz vor Verlust des Arbeitsplatzes, nicht um den Schutz vor Gefahren bei der Arbeit.

Die wichtigsten Rechtsgrundlagen

Mehrere Gesetze und Vorschriften regeln, wie Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit im Betrieb umgesetzt werden müssen:

  • Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG): legt die Grundpflichten des Arbeitgebers fest, darunter die Gefährdungsbeurteilung, die Unterweisung und die Dokumentation.
  • Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG): regelt die Bestellung von Betriebsärzten und Fachkräften für Arbeitssicherheit, die den Arbeitgeber beim Arbeitsschutz und bei der Unfallverhütung unterstützen. Es gilt als ergänzendes Gesetz zum ArbSchG und richtet sich an die Akteure im Arbeitsschutz.
  • SGB VII und DGUV Vorschriften: Die Berufsgenossenschaften und Unfallkassen konkretisieren die Anforderungen, zum Beispiel in der DGUV Vorschrift 1 „Grundsätze der Prävention“ und der DGUV Vorschrift 2 „Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit“.
  • Spezielle Verordnungen: etwa zu Arbeitsstätten, Betriebssicherheit, Gefahrstoffen oder Lärm und Vibrationen.

Die Gefährdungsbeurteilung als Kern

Das wichtigste Instrument ist die Gefährdungsbeurteilung nach § 5 ArbSchG. Der Arbeitgeber muss ermitteln, welche Gefährdungen mit der Arbeit verbunden sind und welche Maßnahmen erforderlich sind. Gefährdungen können sich unter anderem ergeben durch:

  • die Gestaltung und Einrichtung der Arbeitsstätte und des Arbeitsplatzes
  • physikalische, chemische und biologische Einwirkungen
  • die Auswahl und den Einsatz von Arbeitsmitteln
  • Arbeitsverfahren, Arbeitsabläufe und Arbeitszeit
  • unzureichende Qualifikation und Unterweisung
  • psychische Belastungen bei der Arbeit

Bei gleichartigen Arbeitsbedingungen genügt die Beurteilung eines Arbeitsplatzes oder einer Tätigkeit. Aus dem Ergebnis leiten sich konkrete Schutzmaßnahmen ab, deren Wirksamkeit regelmäßig überprüft werden muss.

Das TOP-Prinzip: In welcher Reihenfolge schützt man?

Die Maßnahmen folgen einer festen Rangfolge. Gefahren werden zuerst an der Quelle bekämpft, und individuelle Schutzmaßnahmen sind nachrangig:

  • T wie technisch: Gefahr beseitigen oder abschirmen, zum Beispiel durch Schutzeinrichtungen oder lärmarme Maschinen
  • O wie organisatorisch: Abläufe und Arbeitszeiten so gestalten, dass Gefährdungen sinken, etwa durch Zugangsregeln oder Pausen
  • P wie personenbezogen: persönliche Schutzausrüstung, wenn technische und organisatorische Maßnahmen nicht ausreichen

PSA ist damit die letzte Stufe, aber auf vielen Arbeitsplätzen unverzichtbar. Typische Beispiele sind Kopfschutz, Gehörschutz, Augenschutz, Atemschutz, Schutzhandschuhe, Warnschutzkleidung und Sicherheitsschuhe.

Wer ist im Betrieb für Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit zuständig?

Die Verantwortung liegt beim Arbeitgeber. Er kann Aufgaben delegieren, bleibt aber für die Organisation verantwortlich. Unterstützt wird er von:

  • Fachkräften für Arbeitssicherheit: beraten zu Unfallverhütung, Arbeitsmitteln, Arbeitsstätten und zur Beurteilung der Arbeitsbedingungen
  • Betriebsärzten: beraten zu Gesundheitsschutz, Ergonomie und arbeitsmedizinischer Vorsorge
  • Sicherheitsbeauftragten: unterstützen vor Ort. Sie sind bei regelmäßig 50 oder mehr Beschäftigten zu bestellen, bei mehr als 20 und weniger als 50 Beschäftigten, wenn eine besondere Gefährdung besteht.
  • Beschäftigten: müssen Anweisungen befolgen, Schutzeinrichtungen und PSA bestimmungsgemäß nutzen und Gefahren melden

Wie viele Fachkräfte und welche Betreuung Ihr Betrieb braucht, richtet sich nach Branche und Betriebsgröße. Wenn Sie unsicher sind, klären Sie das mit Ihrer Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse.

Checkliste: Arbeitsschutz im Betrieb umsetzen

  • Gefährdungsbeurteilung für alle Tätigkeiten und Arbeitsplätze erstellt und dokumentiert
  • Schutzmaßnahmen nach TOP-Prinzip abgeleitet
  • Fachkraft für Arbeitssicherheit und Betriebsarzt bestellt
  • Beschäftigte regelmäßig unterwiesen
  • geeignete PSA bereitgestellt und passend zur Gefährdung ausgewählt
  • Wirksamkeit der Maßnahmen überprüft und Beurteilung aktualisiert
  • Verantwortlichkeiten im Betrieb klar geregelt

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Quellen

  • Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG), insbesondere §§ 3, 4, 5 und 6, gesetze-im-internet.de
  • Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit (ASiG)
  • DGUV Vorschrift 1 „Grundsätze der Prävention“ und DGUV Vorschrift 2 „Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit“, dguv.de
  • Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII), insbesondere § 22
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