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Lexikon

Gefährdungsbeurteilung

Die Gefährdungsbeurteilung ist die Pflicht des Arbeitgebers nach § 5 Arbeitsschutzgesetz, Gefährdungen der Beschäftigten bei der Arbeit zu ermitteln und zu beurteilen. Ihr Ergebnis legt Schutzmaßnahmen fest und zeigt, ob und welche Persönliche Schutzausrüstung bereitgestellt werden muss. Sie ist die Grundlage für die Auswahl der Schutzklasse, zum Beispiel bei Sicherheitsschuhen.

Wann ist das relevant?

Jedes Unternehmen mit Beschäftigten braucht sie, bevor es PSA beschafft. Ohne Gefährdungsbeurteilung besteht das Risiko, dass Schutzklasse oder Ausführung nicht zu den tatsächlichen Gefährdungen am Arbeitsplatz passen.

Rechtsgrundlage

Nach § 5 Arbeitsschutzgesetz muss der Arbeitgeber Gefährdungen ermitteln und beurteilen. Die PSA-Benutzungsverordnung verlangt, im Rahmen dieser Beurteilung zu ermitteln, ob Gefährdungen vorliegen, denen durch das Tragen von PSA begegnet werden muss (§ 2 PSA-BV).

Kommt der Arbeitgeber zu dem Ergebnis, dass PSA erforderlich ist, stellt er sie bereit und kontrolliert die Benutzung. Bei der Auswahl soll er sich von der Fachkraft für Arbeitssicherheit und dem Betriebsarzt beraten lassen.

Beispiel: Schutzklasse bei Sicherheitsschuhen

In feuchten Arbeitsumgebungen ohne Durchtrittgefahr ist S2 geeignet. Kommen Feuchtigkeit und Durchtrittgefahr zusammen, etwa auf Baustellen oder im Tiefbau, ist S3 die passende Klasse. Eine pauschale Pflicht zum Tragen von Sicherheitsschuhen gibt es nicht; sie ergibt sich aus der Gefährdungsbeurteilung.

Quellen

  • Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG), §§ 3 und 5
  • PSA-Benutzungsverordnung (PSA-BV), § 2
  • KomNet NRW: Gefährdungsbeurteilung und PSA
  • Handwerksblatt: Sicherheitsschuhe im Vergleich – Welche Schutzklasse passt zu welchem Einsatz?