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Lexikon

PSA (Persönliche Schutzausrüstung)

Persönliche Schutzausrüstung (PSA) ist jede Vorrichtung und jedes Mittel, das dazu bestimmt ist, von einer Person getragen oder gehalten zu werden und sie gegen Risiken zu schützen, die ihre Gesundheit oder Sicherheit gefährden können. Dazu zählen zum Beispiel Sicherheitsschuhe, Schutzhandschuhe, Schutzbrillen, Gehörschutz und Atemschutz.

Wann ist das relevant?

Relevant für alle Unternehmen, deren Beschäftigte bei der Arbeit Gefährdungen ausgesetzt sind, etwa auf Baustellen, in Lager und Logistik, im Straßenbau, in der Industrie oder im Garten- und Landschaftsbau. Ob und welche PSA nötig ist, ergibt sich aus der Gefährdungsbeurteilung des jeweiligen Arbeitsplatzes.

Rechtliche Grundlagen

Für Entwurf, Herstellung und Inverkehrbringen von PSA gilt die PSA-Verordnung (EU) 2016/425. Sie ist seit dem 21. April 2018 anzuwenden und hat die frühere Richtlinie 89/686/EWG abgelöst. Für den Einsatz im Betrieb regelt die PSA-Benutzungsverordnung (PSA-BV), wie der Arbeitgeber PSA bereitstellt und die Beschäftigten sie benutzen.

Wer stellt PSA bereit und wer trägt die Kosten?

Ergibt die Gefährdungsbeurteilung, dass PSA erforderlich ist, muss der Arbeitgeber sie bereitstellen und die Benutzung kontrollieren. Die Kosten trägt der Arbeitgeber (§ 3 Abs. 3 ArbSchG).

Typische Arten von PSA

  • Fußschutz, zum Beispiel Sicherheitsschuhe
  • Handschutz, zum Beispiel Schutzhandschuhe
  • Augen- und Gesichtsschutz, zum Beispiel Schutzbrillen
  • Kopfschutz, zum Beispiel Schutzhelme
  • Gehörschutz
  • Atemschutz

Quellen

  • Verordnung (EU) 2016/425 über persönliche Schutzausrüstungen
  • DGUV Regel 112-191, Abschnitt Begriffsbestimmungen
  • PSA-Benutzungsverordnung (PSA-BV)
  • Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG), §§ 3 und 5