Ratgeber: Wissen rund um Arbeitsschutz und PSA
Ratgeber: Wissen rund um Arbeitsschutz und PSA
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Häufige Fragen rund um Arbeitsschutz und PSA
Muss mein Arbeitgeber mir Persönliche Schutzausrüstung stellen?
Muss mein Arbeitgeber mir Persönliche Schutzausrüstung stellen?
Ja. Nach § 3 Abs. 3 Arbeitsschutzgesetz muss der Arbeitgeber erforderliche PSA kostenlos zur Verfügung stellen, sobald eine Gefährdungsbeurteilung nach § 5 ArbSchG ergibt, dass sie notwendig ist.
Ist das Tragen von PSA freiwillig?
Ist das Tragen von PSA freiwillig?
Nein. Sobald PSA vom Arbeitgeber als erforderlich festgelegt wurde, sind Beschäftigte zum Tragen verpflichtet. Das ist keine Option, sondern Teil des betrieblichen Arbeitsschutzsystems.
Warum wird nicht einfach immer PSA eingesetzt, wenn eine Gefahr besteht?
Warum wird nicht einfach immer PSA eingesetzt, wenn eine Gefahr besteht?
Weil das sogenannte STOP-Prinzip gilt: Substitution, dann technische, dann organisatorische und erst zuletzt persönliche Schutzmaßnahmen. PSA kommt also nur zum Einsatz, wenn sich eine Gefahr nicht anders ausschalten oder ausreichend verringern lässt.
Wer legt fest, welche PSA in meinem Betrieb nötig ist?
Wer legt fest, welche PSA in meinem Betrieb nötig ist?
Der Arbeitgeber ermittelt das im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung nach § 5 Arbeitsschutzgesetz. Zusätzlich konkretisieren branchenspezifische DGUV-Regeln (z.B. 112-991 für Fuß- und Knieschutz) die praktischen Anforderungen.
Muss ich als Beschäftigter auch etwas beachten, oder liegt alles beim Arbeitgeber?
Muss ich als Beschäftigter auch etwas beachten, oder liegt alles beim Arbeitgeber?
Beide Seiten haben Pflichten. Der Arbeitgeber muss PSA bereitstellen und in die sichere Benutzung einweisen, Beschäftigte müssen die gestellte PSA bestimmungsgemäß tragen und Mängel melden.
Was passiert, wenn PSA vorhanden ist, aber nicht getragen wird?
Was passiert, wenn PSA vorhanden ist, aber nicht getragen wird?
Das ist einer der häufigsten Fehler in der Praxis. Hier besteht Handlungsbedarf beim Arbeitgeber, in Form von Unterweisung und, falls nötig, Kontrolle. Fehlende oder unzureichende Nutzung trotz Bereitstellung entbindet nicht von der Verantwortung.

